KUNST KOMMT VON DÜRFEN 6 |
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Die Freiheit der Ausübung ist keine Freiheit des Inhalts Ausgehend vom Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Kunst geht Erich Félix Mautner der Frage nach, wie sehr Kunst und Künstler wirklich frei sind. Diese Freiheit der Kreativen und der Rezipienten und aller, die dazwischen sind, beinhaltet auch die Unabhängigkeit von qualitativen und anderen Maßstäben. Sie beinhaltet somit auch das Recht auf Dilettantismus. Der Generalanwalt im Justizministerium, Dr. Christoph Mayerhofer, erkannte schon 1984: „Die Kunst des 20. Jahrhunderts ist charakterisiert durch verschiedene Versuche, den hergebrachten Kunstbegriff (gegliedert in die Teilbereiche Literatur, Musik, Bildende Künste, Theater, Tanz, Film usw.) als zu eng abzuschütteln. Es kommt dadurch zu einer Verwischung des Unterschieds zwischen Kunst und Nicht-Kunst, zur „Kunst der Kunstlosigkeit“. Diese Tendenz, einen fest abgegrenzten Kunstbezirk abzulehnen, erklärt sich aus dem Bestreben, Leben und Kunst identisch werden zu lassen, weil Kunst nur so etwas bewirken kann. Kennzeichnend für diese Entwicklung sind die Kunstformen bzw. Kunstrichtungen der Objekt-Kunst, der Performance, des Happenings und der Pop-Art.“ In dieser Artikel-Serie sollte bisher dem obersten Verfassungs-Gebot der Freiheit von Kunst, das jene der Künstler, Kunstvermittler und Kunst-Rezipienten einschließt, die große Zahl an untergeordneten Normen entgegengestellt werden, die dieser Absicht widersprechen. Obligatorische Mitgliedschaften, etwa die Pflicht-Künstlersozialversicherung ist verfassungswidrig: Dem Gesetzgeber ist dieser Konflikt scheint’s wurscht, was auch daran liegen wird, dass die Künstler in Österreich keine potente Lobby haben, die in allen diesen Konfliktfällen den Verfassungsgerichtshof beschäftigen müsste. Eine Kunstkammer bleibt den „Artigen“ verwehrt, weil der Begriff „Kammer“ den der „Pflichtmitgliedschaft“ impliziert. Und diese wieder wird durch die Verfassung ausgeschlossen! In einem wurde das Höchstgericht allerdings tätig: Da die Kunst frei ist, darf sie keinen Bewilligungen unterliegen. Aus diesem Grund mussten in einem Zick-Zack-Kurs der Auslegungen Arbeitsgenehmigungen für ausländische Künstler fallen 1). Wirkliches Kopfweh bereiten dem legistischen Grenzschutz jene Tänzerinnen, die auch Service-Tätigkeiten verrichten. Während die heimische Unterhaltungs-Gastronomie für diese Künstlerinnen hunderte Arbeitsplätze zur Verfügung hat, Österreicherinnen finden sich für diese Kunstgattung zu wenige, hegt das Innenministerium Befürchtungen in Richtung Prostitution. An diesem Beispiel lassen sich die Schwierigkeiten und Existenzprobleme durch die amtliche Definition der Künstlereigenschaft anschaulich demonstrieren. In einem Rundschreiben teilt das Bundesministerium für Inneres den aktuellen Stand mit: „...Nach der derzeitigen Rechtsansicht des BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden grundsätzlich für die Berufsgruppe der Show TänzerInnen keine Beschäftigungsbewilligungen gemäß §4a AuslBG ausgestellt, wodurch nur mehr die Gruppe der Selbständigen für diese Aufenthaltserlaubnis bleibt. Dies ist insofern beachtlich, als bei Zweifel an der selbständigen Erwerbstätigkeit oder anderen wichtigen Erteilungsvorraussetzungen, diese Anträge nicht mehr nach dem Regime des § 90 Abs. 4 FrG zu behandeln sind, sondern von der Berufsvertretungsbehörde als Anträge auf Niederlassungsbewilligungen mit dem Zweck der Erwerbstätigkeit an die zuständige Inlandsbehörde (in der Regel an die Behörde gemäß § 89 Abs. 1 FrG) weitergeleitet werden. ...“ Als Entscheidungshilfe dient der Behörde die Vorlage des Engagement-Vertrages einer befugten inländischen 2) Künstleragentur. Und an diesem Grundsatz ist auch die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherung bisher gescheitert 3). Die Zwangsmitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft, die die Sozialversicherung im Idealfall ist, ist für Künstler verfassungswidrig. Ein Grundsicherungsmodell, in das auch Künstler integriert sind, wäre denkbar. Zu dem erteilt der Verfassungsgerichtshof derzeit unterschiedlichen Beitragssätzen zur GSVG eine Abfuhr (B 2251/98 u.a.). Ein Versicherungsmodell, bei dem der Rezipient, Auftraggeber oder Veranstalter, der über eine Galerie oder eine Künstleragentur Gagen oder Honorare bezahlt, sozusagen „Dienstgeberanteile“ abführt, muss am Recht des Künstlers auf ein Pseudonym scheitern. (Staatsanwalt Dr. Werner Olscher: „Wird ... jemandem das Recht zur Führung seines Namens streitig gemacht oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens oder Decknamens (Pseudonyms, z.B. bei Künstlern) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“) Das Recht auf Führung eines Künstlernamens ergibt sich auch aus § 12, § 38 und § 74 Urheberrechtsgesetz, Art. 7 und Art. 15 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung), Art. 7 und Art. 15 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung), Art. 1 § 3 Mediengesetz, § 5 und § 8 Signaturgesetz, Art. 10 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo und § 27 Verwertungsgesellschaftengesetz. Außerdem müsste der Vermittler dazu seine Kalkulation offen legen, da ja nur für jenen Teil der Gage an die Künstlersozialversicherung abzuführen wäre, die dem Künstler bleibt. Dieses Recht des Künstlers auf Geheimniskrämerei ergibt sich analog zum § 40. (2) BGBl.Nr. 51/1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, „Die Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses missbraucht werde.“, welcher Grundsatz sich in einigen Landesgesetzen, in der Gewerbeordnung und in der Zivilprozessordnung wieder findet. Außerdem widerspricht es dem Geist der Unabhängigkeit, Künstler zu De-Facto-Dienstnehmern, was ex lege heißt, weisungsgebunden, zu machen (ausgenommen Schauspieler, Orchestermusiker, bildende Künstler an Theatern, die per Gesetz Dienstnehmer sind). Schwer ist der Beruf: Sollte es gefallen, ein Kunstwerk in Edelholz zu hauen, sei das Internationale Tropenholz -Übereinkommen von 1994 und das Internationale Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 davor, sollte der Ast roh importiert werden! Einfacher wird es sein, das Kunstwerk in Gold zu modellieren. Das darf man, vereinfacht ausgedrückt, nur nach dem Gewerberecht oder nach § 22 Punzierungsgesetz, wenn man gemäß Art. V lit. c des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung die von der Gewerbeordnung ausgenommene Ausübung der schönen Künste ausübt. „An Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, wird auf Antrag nach Anhörung des Beirates (§ 5 Abs. 5) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht vom Hauptpunzierungs- und Probieramt der Stempel für die Anbringung der Namenspunze (§ 4 Abs. 2) ausgefolgt.“ Nix ist es, meine Herren Rainer, Nitsch usw. mit der Punze, wenn nach Ansicht des Beirates hässlich gewerkt wird. Nicht alle Artisten dürfen das, was sie tun - etwa die Meister der Bühnen-Hypnose, die möglicherweise unter die Schauspieler einzureihen sind. Der Präsident der Europäischen Gesellschaft für ärztliche Hypnose, Dr. Klaus Thomas, hatte schon 1986 gewettert, dass die Ausübung der Hypnose durch Show-Hypnotiseure „unverantwortlich und fast verbrecherisch“ sei. Die Österreichischen Bundesländer verbieten diese Darbietung, so Publikum einbezogen wird, sowieso fast überall 4). Literaten zerren an einer ziemlich kurzen Leine: Künstler der konkreten Ausdrucksweise sollten sich obendrein mit den Vorschriften des Daten-, Muster-, und Markenschutzes auseinander setzen. Oder „sie schrauben sich“ mit der Phrase, dass Ähnlichkeiten mit lebenden Personen ungewollt usw. wären teilweise aus dieser Verantwortung. Während die Sensibilität für den Datenschutz den Österreichern relativ schnell in Fleisch und Blut übergegangen ist, harren der konkreten Texter und Bildner wenig beachtet andere Fallen. Das international wirkende Urheberrecht, der Markenschutz, das Patentrecht, Gebrauchsmusterschutz und der Musterschutz wachen darüber, dass dem Dichter, dem Komponisten oder dem bildenden Künstler nichts einfällt, was andere vor ihm schon verfasst haben. Die am 23. Juli 1999 in Kraft getretene Markenrechts-Novelle brachte eine Reihe von Neuerungen. So können nun auch Klangmarken geschützt werden. Der Bestand eines Unternehmens als Voraussetzung für den Markenerwerb ist mit dieser Novelle entfallen. Autoren müssen entweder genau recherchieren oder ungenau beschuldigen. Über deren Moral wacht und Verstöße rügt der Österreichische Presserat und seine „Grundsätze für publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse) und der Österreichische PR-Rat“. Schriften mit kreditschädigendem Inhalt können teuer kommen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch stellt fest, „§ 1330. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern. (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte und kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.“ Das Strafgesetzbuch, § 152, ergänzt, „... ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt werden. (2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.“ „Die ganze Woche“ hatte Walter Grabher-Meyer, von etwa 1982 bis Mitte September 1986 Generalsekretär und bis zur Zurücklegung seiner Mitgliedschaft im November 1986 Mitglied der FPÖ, zitiert: „Ich habe eingesehen, dass man aus der FPÖ keine liberale Partei machen kann. Da gibt’s nur Biertischpolitiker, die ihre Reden mit den Worten ,unterm Hitler hat’s des net geben’ abschließen.“ Der OGH hatte am Ende des Instanzenzuges bestätigt, dass diese Äußerung geeignet war, „den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen“ der Klägerin zu gefährden. § 1330 Abs. 2 ABGB soll den wirtschaftlichen Ruf einer Person als absolutes Recht schützen. „Unter diese Bestimmung fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse .... Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne des § 1330 ABGB abzusprechen sein ...; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen“ (Medien und Recht 1/88). § 276 StGB: „Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), dass es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Das Mediengesetz hat für alle Autoren, die sich ungebührliche Freiheiten herausnehmen, vorgesorgt, § 6 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung; § 7. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches; § 7a. Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen; § 7b. Schutz der Unschuldsvermutung; § 7c Schutz vor verbotener Veröffentlichung; Das Gesetz vom 11. Februar 1920 über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz) StGBl. Nr. 88/1920, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1999, regelt alle arbeitsrechtlichen Fragen der schreibenden Zunft. Allerdings, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur „für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben“. Ein Künstler darf seine eigenen Texte nicht uneingeschränkt veröffentlichen. Mit der Einreichung seines Manuskriptes räumt der Autor dem Verleger für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 Urheberrechtsgesetz) der Veröffentlichung in diesem Medium, einschließlich des Rechtes der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Print, Online, Mikrofilm etc.) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich des Rechtes der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken an die Benutzer, der Sendung (§ 17 UrhG) und sonstigen öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) ein. Gemäß § 36 Abs. 2 UrhG erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechtes mit Ablauf des dem Erscheinen des Beitrages folgenden Kalenderjahres; dies gilt für die Verwertung durch Datenbanken nicht. Der Nachdruck ist daher nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bewilligung des Verlegers gestattet. Am Rande könnte für Formulierungen auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb relevant werden. „Der Designer ist kein Künstler, kann aber einer sein“ (Walter Gropius): Unter den bildenden Künstlern leiden die Graffiti-Künstler wohl am meisten. Da diesen Werken die Illegalität immanent ist, wird man den Gesetzesbruch 7) nur dadurch abschaffen können, in dem man das Sprayen freigibt. Der „Kurier“-Gerichtssaal-Kiebitz, Ricardo Peyerl, fragt: „Aber ist es eine Verunstaltung, an einer hässlichen, schon vorher verschmierten, abbröckelnden, hinteren Mauer eines Transformatorgebäudes der Wiener E-Werke ein (in Amerika längst als hohe Kunst anerkanntes) Graffiti-Gemälde anzubringen? Für den Staatsanwalt im Wiener Jugendgericht ist es noch mehr: ,Wer an einer Einrichtung, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dient, eine Sachbeschädigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen’ (Paragraph 126). Der 19jährige Maturant und zukünftige Kunststudent Oliver K. hat nicht etwa die Wiener Stromversorgung lahm gelegt. Auch Wasser haben wir noch genug. Trotzdem muss er mit einer Verurteilung rechnen.“ Fotografen dürfen ihre Bilder nicht uneingeschränkt veröffentlichen, wenn die dargestellten Personen etwas dagegen haben könnten. Gemäß § 78 Abs.1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgesellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des oder der Abgebildeten oder, falls verstorben, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Abbildungen der Teilnehmer am allgemeinen Sportbetrieb an öffentlich zugänglichen Orten, im Zusammenhang mit einer solchen sportlichen oder kulturellen Veranstaltung etc. können in der Regel solange veröffentlicht werden, als nach allen Umständen für den Betrachter klar ist, dass sich der Abgebildete nicht als Modell zur Verfügung gestellt hat. 10.000 Schilling wurden einem Beamten zugesprochen, dessen Foto für einen Bericht über die Steuerfahndung im „Kurier“ veröffentlicht wurde. Er hatte keine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Bildes erteilt. Eine Wienerin stand im Juni 1979 einem Fotografen für eine Zeitschrift und einen Betrag von 1500 Schilling nackt Modell. Es war vereinbart worden, dass die Bilder nur einmal und ohne, dass die Geschlechtsteile sichtbar wären, veröffentlicht würden. In der Ausgabe 27/1985 ist die Fotoserie nochmals gezeigt worden, auf einem der Bilder war nun die Brust unverhüllt sichtbar. Das OLG stellte sonach fest, dass die Veröffentlichung eines Aktfotos ohne Zustimmung des Abgebildeten einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellt. Jetzt wehren sich auch schon Prominente, wenn ihr Konterfei in „getürkten“ Zusammenhängen wiedergegeben wird, etwa, wenn ihnen eine Werbeaussage unterstellt wird. Auch die Plakatkunst muss ihre Grenzen erkennen, z.B. in der Straßenverkehrsordnung, die feststellt, wo Plakate nicht angebracht oder aufgestellt werden dürfen. Der Paragraph 126 des Strafgesetzbuches geht noch weiter, denn wer eine Sachbeschädigung an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache begeht, die dem öffentlichen Verkehr dient, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen 5). Wie gefährlich das Affichieren von künstlerischen Manifestationen sein kann, beweist der unerbitterliche Kampf der Wiener „Schwarz- und Grün-Kappler“ gegen den Zetteldichter Helmut Seethaler. Der Magistrat, der mit der einen Hand Kunst subventioniert, mit der anderen bestraft, stützt sich hierbei hauptsächlich auf die Reinhalteverordnung 1982 und auf die Wiener Stadtverfassung. Dieselbe Verwaltung verbietet das so genannte „Wildplakatieren“ und kassiert seit 1. Juli 1988 (unabhängig von der Dauer der Ankündigung) für „wilde“ Plakate bis zu 500 Stück 20.000 Schilling, für über 500 Stück 40.000 Schilling Ankündigungsabgabe. Ein großer Teil dessen, was Film-Künstler und -Veranstalter alles nicht dürfen, wurde bereits unter dem Aspekt der Veranstaltungsgesetze und des Jugendschutzes betrachtet. Mag. Dr. Klaus Christian Vögel, Sekretär der Kino-Unternehmer in der Wiener Wirtschaftskammer, „erinnert“ sich über die Geschichte der Kino-Gesetze: „Das erste österreichische Kinogesetz im heutigen Sinne war das Wiener Kinogesetz aus dem Jahre 1926. Zuvor befand die Branche sich noch mehr oder minder in ihrer Ur- und Frühgeschichte, unterlag einer 1912 erlassenen Kinematoraphen-Verordnung. ... In der Zeit des Ständestaates wurde dieses erste Wiener Kinogesetz vom Wiener Kinogesetz 1935 abgelöst, das bis 1955 in Geltung blieb (hinsichtlich seiner rein technisch-administrativen Vorschriften sogar während der Zeit der deutschen Okkupation Österreichs). Damals wurde aufgrund der Ständestaat-Verfassung die Zensur wiedereingeführt, 1937 die Erlangung der Konzession ... an den Ortsbedarf gebunden.“ Jedes öffentliche Pissoir ist per Gesetz ein Kunstwerk: Ein Kunstwerk sein Eigen zu nennen heißt noch lange nicht, mit diesem nach Gut- oder Schlechtdünken umgehen zu dürfen. Da wäre zum Beispiel der Denkmalschutz, der einzelne Gegenstände, Gebäude oder ganze Ensembles unter den Schutz des Bundesdenkmalamtes stellen kann. Es gibt scheint’s kein noch so kluges Gesetz, wo nicht auch Kurioses zu finden ist. So weigert sich das Denkmalschutzgesetz, Objekte unter Denkmalschutz zu stellen, die baufällig sind, vielleicht einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellen, denn „Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.“ - Das heißt, Idealisten, die eine historische Bruchbude nach den Grundsätzen des Denkmalschutzes herrichten, dürfen als Dank der Societät fortan nicht mehr über dasselbe frei verfügen. Eine andere Besonderheit dieses Gesetzes stellt die Bestimmung dar, dass alle öffentlichen Gebäude ex lege unter Denkmalschutz stehen. Werden diese Objekte an Private verkauft, so währt der Schutz. Der Präsident des Bundesdenkmalamtes, Dr. Wilhelm Georg Rizzi, in einem Interview mit „Die Presse“ vom 29. Mai 1998, also noch vor Inkrafttreten des runderneuerten Denkmalschutzgesetzes am 1. Jänner 2000, sieht darin nicht nur Vorteile. „Damit ist der gesamte Besitz der öffentlichen Hand geschützt - wozu nicht nur Bund, Länder, Gemeinden, sondern alles bis zur Handelskammer oder Kultusgemeinde gehören. Die wissen unter Umständen gar nicht, dass ihre Objekte unter Schutz stehen. Niemand kann auf Knopfdruck sagen, welche es sind. Seinerzeit hat die Vorstellung existiert, dass sich der öffentliche Besitz - man dachte an Kirchen, ans Rathaus, das Parlament - von selbst als Denkmal versteht. In dem Moment, wo jede Haltestelle hineinfällt, jedes Schrebergartenhaus der Gemeinde, wird’s absurd.“ Die aktuelle Gesetzes-Version gewährt diesen Gebäuden nur noch eine „Schonfrist“ im wahrsten Sinne des Wortes. „Bei unbeweglichen Denkmalen ...endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009.“ Kunstverständige sind zur Wachsamkeit aufgerufen! Deshalb stehen auch alle Wohnbauten der Gemeinde Wien unter Denkmalschutz, nicht nur die wertvollen aus der Zwischenkriegszeit. Am sensiblen Vorgehen bei den Sanierungsarbeiten ist das allerdings nicht zu erahnen. „Ein Haus zu besitzen, das unter Denkmalschutz steht, bietet - neben ideellen Werten - auch einige handfeste Vorteile. So zum Beispiel eine steuerliche Sonderbehandlung: Unter gewissen Voraussetzungen können Anschaffungs- und Herstellungskosten, die für die Denkmalpflege aufgewendet wurden, gleichmäßig auf zehn Jahre abgeschrieben werden. Der Einheitswert eines denkmalgeschützten Gebäudes wird mit 30 Prozent des an sich maßgebenden Wertes festgelegt, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen übersteigen. Dadurch verringern sich auch Grund-, Erbschafts- und Schenkungssteuern. Es besteht auch keine Bindung an Kategoriemietzinse, wenn für ein denkmalgeschütztes Haus nach 1945 erhebliche Eigenmittel zur Erhaltung aufgewendet wurden. Und einen unbestreitbaren Vorteil hat es noch, Besitzer eines denkmalgeschützten Hauses zu sein: Wie man auf den berühmten schwarz-weiß-blauen Plaketten lesen kann, ist das Gebäude durch die Haager Konvention geschützt und darf deshalb im Kriegsfall nicht zerstört werden . . . 6)“ Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Militär so ein Gebäude zum Kriegführen zurückgewinnen. „Der Bundesminister für Landesverteidigung, die jeweiligen Landeshauptmänner 7), Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen.“ Wer, z.B. Graffiti-Künstler, von seinem Besitz ablenken möchte, kann auch eine Plakette vom Unterrichtsministerium anfordern. Die wird allerdings vielleicht wieder mit Werkzeugen ausgerüstete Touristen anlocken. Rizzi: „Unser zeitlich jüngstes Denkmal - ich hoffe, ich liege nicht falsch, aber ich bin damals fast gesteinigt worden dafür - ist nach wie vor das Geschäft von Hans Hollein am Kohlmarkt!“ Wer, beispielsweise in seinem Schrebergarten, ein Kunstwerk findet, muss das unverzüglich der Behörde melden (§ 8 (2) ). „Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter.“ In der neuesten Version dieses Gesetzes sind auch die Ausfuhrbeschränkungen für Kunstwerke enthalten, die auch ein Stachel im Fleisch der Antiquitäten-Händler sind. § 16 (4): „Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.“ Wer gegen dieses Gesetz verstößt kann nach dem Strafgesetzbuch 8) oder von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 700.000 Schilling belegt werden. Das Strafgesetzbuch sieht vor, „Wer durch die Tat an der Sache einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. ... an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, ... 3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht, 4. an einer Sache von ... künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, ...“ Teil 7: ... und der Rest ist auch nicht erlaubt! 1) VfGH-Erkenntnis 100/88 u.a.: „Leitsatz: Freiheit der Kunst Menschenrecht - auch Ausländern gewährleistet; absolutes, nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht - einfacher Gesetzgeber darf in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre nicht in einer Weise eingreifen, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet; "immanente Grundrechtsschranken" - Bindung des Künstlers in seinem Schaffen an allgemeine Gesetze; gesetzliche Eingriffe in die Kunstfreiheit sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind AusländerbeschäftigungsG; Bewilligungssystem für die als unselbständige Beschäftigung ausgeübte künstlerische Betätigung - unverhältnismäßig intensiver Eingriff in die Kunstfreiheit; Aufhebung einiger Worte in §3 Abs4 als verfassungswidrig. Spruch:In §3 Abs4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden die Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" als verfassungswidrig aufgehoben. ...“ 2) was wahrscheinlich EU-Inland heißen muss 3) was der derzeit aktuelle Kunststaatssekretär, Franz Morak, möglicherweise gar nicht vorhat, wenn der präsumtive Künstler, um in den Schutz der Sozialversicherung zu kommen, seine Künstlereigenschaft erst vor einer Kommission beweisen muss. Bleibt er den Beweis schuldig, könnte er von der Pflichtversicherung befreit bleiben. 4) § 30. (1) Wiener Veranstaltungsgesetz): „Verboten sind folgende Veranstaltungen: ... 4. Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiet der Hypnose oder Suggestion unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise des Publikums.“ § 15. (1) Bgld. Veranstaltungsgesetz: § 28 (1) Kärntner Veranstaltungsgesetz: „Verboten sind a) Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient; ...“ § 14 O .ö . Veranstaltungsgesetz: „Verboten ist die Durchführung ... 2. von Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiete der Hypnose und Suggestion unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise der Teilnehmer; ...“ § 16 (3) Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz: „Verboten sind a) Experimente auf dem Gebiete der Hypnose und der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Publikum als Medien bedient ...“
5). „Dem öffentlichen Verkehr dienen die allgemein zugänglichen Massenverkehrsmittel, gleich wem sie gehören, also Eisenbahnen, Autobuslinien, Seilbahnen und Skilifte samt ihrem Zubehör, nicht dagegen Werksbahnen und Werkseilbahnen. Dem öffentlichen Verkehr dienen auch die öffentlichen Straßen mit ihren Hilfseinrichtungen, wie etwa die zur Orientierung der Schneepflüge aufgestellten Schneestangen, Lampen und Masten der Straßenbeleuchtung, Brückengeländer, Verkehrsampeln und Verkehrszeichen (Bertel im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch). 6) Martin Kugler in „Die Presse“, Wien, 12.2.2000 7) was sowohl grammatikalisch falsch ist wie amtierende Landeshauptfrauen unberücksichtigt lässt. 8) § 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Erich Félix Mautner
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