KUNST KOMMT VON DÜRFEN 2 |
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Erster Knackpunkt: Was ist Kunst? Wer ist Künstler? Wenn ja, warum nicht? Und wer entscheidet das? Ausgehend vom Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Kunst geht Erich Félix Mautner der Frage nach, wie sehr Kunst und Künstler wirklich frei sind. Der Staat garantiert die Freiheit der Kunst und der Künstler. Was aber bedeutet, dass Staatsdiener, vor allem Beamte, laufend feststellen müssen, worüber sich seit Jahrzehnten kein seriöser Kunstfachmann mehr gewagt hätte, nämlich zu definieren, was Kunst ist und was nicht bzw. wer Künstler und wer nicht. Und das müssen diese unglücklichen Beamten hauptsächlich im Strafrecht und im Gewerberecht und ansonsten nur noch im Steuerrecht, im Arbeitsrecht und im Sozialrecht - also in faktisch allen Lebensbereichen. Bei großzügigster Auslegung des Kunstbegriffes, und das gebietet wohl die Vorgabe der Freiheit, zählen etwa folgende Berufe (demonstrativ) zu den künstlerischen: Akrobaten, Alleinunterhalter, Alphorn-Bläser, angewandte Künstler, Architekten, Autoren, Ballett, Ballon-Modellieren, Ballorchester, Bands, Barpianisten, Bauchredner, Bauchtänzerinnen, bildende Künstler, Bildhauer, Blues-Musiker, Bodenakrobatik, Body Painting, Break Dancer, Büttenredner, Choreographen, Clowns, Conférenciers, Crazy Waiters, Damen-Bands- und Orchester, darstellende Künstler, Degenschlucker, Dichter, Dirigenten, Disc Jockeys, Doppelgänger, Dudelsack-Pfeifer, Dudlerinnen, Einradfahrer, E-Musiker, Entertainment, Erotic Shows, Fakire, Feuerschlucker, Feuerspucker, Filmer, Flatulist (Kunst-Furzer), Folk Music, Fotografen, Glasschleif-Künstler, GOGO-Tänzer/innen, Gospel, Graffiti-Künstler (Sprayer), Grafiker, Happenings, Heurigen-Musik, Hipp-Hopp, House, Human Statues, Humoristen, Hypnose-Shows, Illusionisten, Jazz, Jongleure, Journalisten, Kabarettisten, Kapellmeister, Kasperltheater, Kautschukakrobatik, Kindertheater, Komiker, Komponisten, Krampusse, Kunstflieger (Aerobatic), Kunstpfeifer, Lambada-Tänzerin/innen, Laser Shows, Latin Music, Liedermacher, Limbo Shows, Line Dancers, Märchenerzähler, Magier, Man Strip, Marionettentheater , Maskenbilder, Medailleure, Messer-Werfer, Mikromagie, Maler, Mobile Discotheken, Moderatoren, Multimediale Events, Multivisions Shows, Musicals, Nikolos, Operetten, Opern, Orchester, Osterhasen, Pantomimen, Parodisten, Performances, Plakatkünstler, Punk, Puppentheater, Quiz Master, Radiomacher, Regisseure, Restauratoren, Revuen, Roboter-Pantomimen, Rock’n’Roll-Akrobatik, Rollballancen, Rollschuhartisten, Sänger/innen, Sagenerzähler, Salsa, Schattenfiguren-Shows, Schauspieler/innen, Scherenschnitt-Künstler, Schlagersänger/innen, Schmuckkünstler, Schnellzeichner/innen, Schrammeln, Schriftsteller, Seiltänzer, Show Dance, Singing Waiters, Skiffle Music, Stelzengeher, Stepptanz-Shows, Stimmen-Imitatoren, Strip Tease, Stunt Men, Tänzer/innen, Talk Shows, Taschendieb-Shows, Techno, Telepathie-Shows, Textilkünstler, Tierdressuren, Tierstimmen-Imitatoren, Tontechniker, Trampoline Acts, Travestie Shows, Trios, Übersetzer/innen, U-Musik, Verpackungskünstler, Verwandlungskünstler, Videokünstler, Volkstümliche Programme, Weihnachtsmänner, Werkelmänner, Wienerlied-Interpreten, Winnetou-Spiele, Zauberer, Zeichner, Zirkus und die Liste ist natürlich nicht vollständig. Dass der Verwaltung da kein Wildwuchs an Kreativität über den Kopf wächst, dafür sorgen penibel ausgekundschaftete Definitionen und Entscheidungen. Zwar wird eingeräumt, „Als Künstler ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige anzusehen, der eine eigenschöpferische persönliche Tätigkeit in einem Kunstzweig auf Grund künstlerischer Befähigung entfaltet. Eine allgemein gültige Definition des Begriffes Künstler gibt es allerdings nicht“, sodann schränken die Öffentlichen Hände, Erlasser, Verfüger, Erkenner und Verordner gehörig ein. Astor Piazzola, Anton Karas, Helge Schneider, Barney Kessel, Carlos Santana, John McLaughlin, George Benson und überhaupt alle Gitarristen sind keine Künstler: Daher folgt ein unwissenschaftlich komprimierter Einblick in den Zitatenschatz Österreichischer Wahrsprüche zum Thema Kunst. Dass sich diese Erkenntnisse oft und zwangsläufig widersprechen, damit darf gerechnet werden und es ist auch Ziel dieser Serie, diese Rechtsunsicherheiten aufzuzeigen. Oft klingt es nach Real-Satire, sehr real sogar, weil hier aus geltender Judikatur zitiert wird, wenn beispielsweise nach der Art der verwendeten Instrumete und Mittel unterschieden wird, weil das Spielen von Volksmusikinstrumenten, wie z.B. Gitarre, Akkordeon, Zither, Knopfharmonika, Mandoline und Blockflöte nicht zur Ausübung der Kunst gerechnet wird. Wenn auch solche Volksmusikinstrumente ab und zu in der Kunstmusik zur Erzielung besonderer Klangwirkungen Verwendung finden, so werden sie dadurch noch nicht zu Instrumenten, deren Spiel für sich alleine zur Ausübung von Kunst gerechnet wird. „Als Schriftsteller gilt grundsätzlich derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt; dabei ist es nicht erforderlich, dass das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert aufweist oder sich durch vollendete Darstellung auszeichnet. Entfaltet der Schriftsteller eine Vortragstätigkeit, die sich vollkommen im Rahmen seines bereits in Schriftform vor die Öffentlichkeit getragenen Gedankengutes bewegt, so kann diese Tätigkeit noch als unmittelbarer Ausfluss der Tätigkeit als Schriftsteller angesehen werden“. „Beschränkt sich der Künstler darauf, die Kunstwerke zu entwerfen und lässt sie durch Dritte ausführen, liegt keine künstlerische Tätigkeit mehr vor. Das gleiche gilt bei Vervielfältigung des Kunstwerkes durch Dritte oder im eigenen Vertrag und Verkauf durch den Künstler“. „Arbeiten, die sich als Fotomontagen, einfache Ornamentik, Schriftenmalerei oder ähnliches darstellen und somit das Niveau einer erlernbaren Technik nicht überschreiten, sind dem Kunstgewerbe zuzurechnen“. Manchesmal müssen Höchstrichter auch Kunstkritiker sein. Der Kleine Fredi, Gott sei Dank Karl Moik aber auch Dieter Chmelar sind keine Künstler: Oder es wird nach dem Inhalt des Gebotenen geurteilt: „Ein Conférencier, der bei Modeschauen, Konzerten, Bunten Nachmittagen etc. verbindende Texte zwischen den Vorführungen, Worte über Musikstücke, den Komponisten, den Kapellmeister usw. spricht, kann für diese Tätigkeit den ermäßigten Steuersatz ... nicht in Anspruch nehmen“. „Im Falle eines Humoristen, der auch als Kinderstimmenimitator auftrat, hat der VwGH das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit verneint“. „Ein Konzertveranstalter und Manager (Impressario) ist, auch wenn er selbst verbindende Texte verfasst und als Conférencier mitwirkt, seine Tätigkeit aber nicht in erheblichem Maß über die Organisation von Veranstaltungen hinausgeht, kein Künstler“. „Eine (werbe-) schriftstellerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die nicht mehr in die typisch kaufmännische (=gewerbliche) Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, der für die Öffentlichkeit d.h. für eine mehr oder minder weniger große und sich von Fall zu Fall ändernde Anzahl von Menschen schreibt, eigene Gedanken, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen, ausdrückt; der schriftstellerisch Tätige muss weder ein Gelehrter noch ein Dichter noch ein Künstler sein. Wie das schriftstellerische Produkt vom Auftraggeber verwendet wird, hat dabei auf die Qualifikation der Tätigkeit keinen Einfluss“. „Das Herstellen von Manuskripten für Inserate, Prospekte und sonstige Werbemittel ist keine schriftstellerische Tätigkeit“. „Den künstlerischen Charakter der Tätigkeit hat der VwGH schon in früheren Erkenntnissen verneint, wenn bei einer Tätigkeit - in den entschiedenen Fällen handelte es sich um die Erteilung von Klavierunterricht und um die Erteilung von Malunterricht - nicht die Hervorbringung oder Reproduktion eines Kunstwerkes, sondern Unterrichtserteilung im Vordergrund steht, mag der Künstler auch den Unterricht auf der Grundlage seines Kunstverständnisses gestalten“. „Soweit von Public-Relations-Beratern eine journalistisch-kommunikative Tätigkeit entfaltet wird, ist diese Tätigkeit als literarische Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen“. „Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte (unerwarteterweise), dass Werbetexter durchaus schriftstellerisch tätig sein können, dass sie also als Freiberufler angesehen und von der Gewerbesteuer frei sein können. Galliger Nachsatz der hohen Richter: Von künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert der Kreationen braucht hier ja nicht gesprochen werden“. „Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler liegen vor, wenn bei der Tätigkeit die Hervorbringung oder Reproduktion eines Kunstwerkes im Vordergrund steht“. „Die Reisevorträge sind eigentümliche geistige Schöpfungen; die Conferencen können es, je nach ihrer - im Einzelnen nicht festgestellten - Ausgestaltung sein ...“. „Für die Zuordnung von Einkünften ist stets die Art der Tätigkeit und nicht nur die Künstlereigenschaft der Person, die sie ausübt, maßgebend. Wenn sich ein Künstler auf dem Gebiete seiner Kunst (z.B. ein akademischer Maler auf dem Gebiete der Malerei) betätigt, wird eine künstlerische Tätigkeit anzunehmen sein“. „Die so genannte, >>Koch-Kunst<< kann nicht als eines der umfassenden Kunstfächer bezeichnet werden. Vielmehr entstammt der in diesem Zusammenhang landläufig verwendete Ausdruck >>Kunst<< dem Sammelbegriff >>Kunsthandwerk<<. Das Gestalten der Fernsehsendung >>Bitte zu Tisch<< ist keine künstlerische Tätigkeit....“ (VwGH 84/17/0033). Es kommt noch dicker: „Die Tätigkeit eines Friedhofsängers liegt in der Regel nicht im Bereich des künstlerischen Gesanges, da Begräbnisse, auch wenn sie unter Teilnahme von Sängern stattfinden, die allenfalls die kirchliche Handlung im Rahmen der Liturgie unterstützen, weder im Hinblick auf ihren Zweck noch auf die daran beteiligten Personen, die Eigenschaft künstlerischer Veranstaltungen haben. Soweit es sich nicht um eine in Anbetracht der Persönlichkeit des Verstorbenen künstlerisch ausgestaltete Feierlichkeit handelt, kommt es dabei regelmäßig darauf an, die Feierlichkeit dem Anlass entsprechend würdig, nicht aber sie künstlerisch zu gestalten“. „Gesangseinlagen bei Modeschauen waren ... nicht als künstlerische Tätigkeit anzusehen, weil Modeschauen nicht darauf gerichtet sind, durch künstlerische Darbietungen auf das Publikum zu wirken, sondern durch die gezeigten Modelle Käuferpublikum anzulocken“. La Singla, Franzl Lang, Mahalia Jackson und Johnny Cash, leider keine Künstler: Der Jurist scheint auch auf hölzernem Wege, wenn er Talent, Begabung und Eignung des Ausübenden feststellen und danach unterscheiden will: „Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Künstler nur derjenige anzusehen, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach (z.B. Malerei, Bildhauerei) auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet“. „Seine Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben“. „Das gleiche gilt für das Singen von volkstümlichen Liedern und Jodlern und die Zusammenstellung und Vorführung von Volkstänzen. Derartige Darbietungen erfordern weder eine künstlerische Begabung noch eine künstlerische Vorbildung. Sie werden auch dadurch nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit, dass sie im Rundfunk oder Fernsehen stattfinden oder bei einem großen Hörerkreis Anklang finden.“ Louis Armstrong, Oskar Werner und andere Autodidakten sind eher keine Künstler: Bisweilen wird nach Art und Qualität der Ausbildung gefragt: „Die Tatsache, dass er persönlich infolge seines angeborenen Talents und seines Werdeganges die Eigenschaften besitzt, die einen Künstler auszeichnen, beweist, dass er befähigt ist, künstlerische Tätigkeit zu entfalten, beweist aber nicht, dass jede von ihm entfaltete Tätigkeit eine künstlerische ist. Allerdings rechtfertigt sie für jenen Teil seiner Tätigkeiten, der sich innerhalb der Grenzen des Bereiches seiner Kunst (der Glasbearbeitung) vollzieht, ähnlich wie etwa bei Malern, Bildhauern oder Architekten mit abgeschlossener künstlerischer Hochschulbildung, zunächst die Annahme, dass sie künstlerische Tätigkeit (bzw. Tätigkeit „als Künstler“) ist (war). Diese Annahme greift nur dort nicht durch, wo der Charakter des durch diese Tätigkeit geschaffenen Produkts im Sinne der obigen Ausführungen nicht mehr überwiegend der eines Kunstwerkes, sondern eines Handwerks- (wenn auch Kunsthandwerks-) Erzeugnisses ist. „Die Feststellung der künstlerischen Befähigung wird dort leicht sein, wo der Steuerpflichtige seine Kunst auf Grund einer abgeschlossenen vollwertigen künstlerischen Hochschulbildung (z.B. Akademie der bildenden Künste, Hochschule für Musik und darstellende Kunst) ausübt. Fehlt ihm eine Hochschulausbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, muss die Finanzbehörde seine Künstlereigenschaft auf Grund der von ihm entfalteten Tätigkeit prüfen“. „Auch auf dem Gebiet der Musik ist nicht jede Tätigkeit als künstlerisch anzusehen. Voraussetzung sind auch hier einerseits die Befähigung des Ausübenden und andererseits die Art der Tätigkeit. Hinsichtlich der Befähigung gilt auch hier die abgeschlossene künstlerische Hochschulausbildung als Nachweis der Künstlereigenschaft, sie ist jedoch nicht unbedingte Voraussetzung, wenn eine entsprechende Begabung vorliegt.“ Die künstlerische Gestaltungshöhe, Gestaltungsprinzipien und künstlerische Befähigung als Kriterien: Bisweilen wird hinterfragt, ob der Künstler weisungsfrei werkt: „Ein Ausstellungsgestalter erbringt keine Leistung, die als solche primär künstlerische Wirkungen erzielen soll. Seine Tätigkeit verlangt zwar guten Geschmack, originelle Ideen, und auch kunstgewerbliche Fähigkeiten, ist aber deshalb allein noch nicht künstlerisch, insbesondere dann nicht, wenn das Thema der Ausstellung vorgegeben ist und dem Gestalter nur das Arrangieren der Exponate obliegt“. „Die Tätigkeit des Abgabenpflichtigen ist künstlerisch, wenn er Leistungen erbringt, in denen sich seine individuelle Anschauung und Gestaltungskraft widerspiegeln und die eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. An einer solchen Leistung fehlt es, wenn sich der Abgabepflichtige an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen des Auftraggebers halten muss, so dass ihm kein genügender Raum für eine schöpferische Leistung bleibt, wenn die Erzeugnisse des Abgabepflichtigen nur dem Geschmack der Masse, einer neuen Moderichtung, einem neuen Stilgefühl etc. folgen und damit nicht Ausdruck der individuellen Anschauung und Gestaltungskraft sind, wenn der Abgabepflichtige die Formgebung aus dem allgemeinen Formenschatz nimmt oder auf bekannte Vorbilder zurückgreift, oder wenn die Erzeugnisse des Abgabepflichtigen nicht die künstlerische Gestaltungshöhe erreichen“. Oder ob und wie sich die Kreativen vereinen: „Schließen sich mehrere Künstler zu einer Gemeinschaft zusammen und bleibt die persönliche Eigenart jedes einzelnen Künstlers trotz des Zusammenschlusses zu einer Gemeinschaft gewahrt, so kann der ermäßigte Steuersatz für jeden einzelnen Künstler in Betracht kommen. Tritt hingegen die Künstlergemeinschaft als solche einem Dritten gegenüber als Unternehmer in Erscheinung, kann der ermäßigte Steuersatz ... nicht ohne weiteres zur Anwendung gelangen, da die künstlerische Leistung eines Menschen einer höchstpersönlichen Eigenart entspringt und mit der Person des Künstlers untrennbar verbunden ist. In einem Erkenntnis ... hat der VwGH ... allerdings zum Ausdruck gebracht, dass in jenen Fällen, in welchen alle zu einem Unternehmen zusammengeschlossenen Angehörigen eines freien Berufes die freiberufliche Leistung persönlich erbringen, im Wege der Auslegung ... noch davon gesprochen werden kann, dass auch das durch den Personenzusammenschluss gebildete Unternehmen als solches eine „Tätigkeit als Arzt, ... Wissenschaftler ...“ usw. entfaltet. Für Musikensembles (Trio, Quartett, Quintett), Orchester und Chöre hat diese Auslegung allerdings keine Bedeutung, da auf deren Leistungen ohnehin die Begünstigungsvorschrift ... Anwendung finden kann“. „Künstlereigenschaft kann auch einer Arbeitsgemeinschaft von Künstlern zukommen. Denn dem beigeordneten oder nachgeordneten Zusammenwirken mehrerer Künstler an der Schaffung eines Kunstwerkes auf dem Gebiet der bildenden Künste kann diesem Schaffen noch nicht den Charakter der künstlerischen Tätigkeit nehmen. „Auf den gegebenen Fall angewendet, folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Mitgliedschaft ... bei der Vereinigung bildender Künstler ... für die zu entscheidende Frage keinesfalls ausschlaggebend ist.“ Kunst ist, was in einem anerkannten Kunstzweig bzw. in einem umfassenden, anerkannten Kunstfach stattfindet: Für Aufgeschlossenere stellt sich die bange Frage nach der Art der Gestaltung, etwa so: „Für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des Gegenstandes maßgebend. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - z.B. der Malerei, der Bildhauerei oder der Architektur - charakteristisch sind oder sind sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen. Eine künstlerische Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) 1) Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach nach deren Gestaltungsprinzipien aufgrund einer entsprechenden künstlerischen Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergegeben wird“. „Ob also ein Gegenstand zum Gebrauch geeignet bzw. bestimmt ist oder nicht, kann kein unterscheidendes Kriterium bei der Beurteilung bilden, ob die in seiner Herstellung bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach den für ein umfassendes Kunstfach (z.B. Malerei, Bildhauerei, Architektur) charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil sie eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltende Tätigkeit die eines Künstlers. Die äußerst schwierige Abgrenzung zu dem nicht Kunst, sondern Gewerbebetrieb darstellenden Kunsthandwerk muss in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, der Arbeit etwa eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen.“ Oder es zählt der künstlerische Erfolg: „Dabei werden Erfolge bei künstlerischen Wettbewerben und das Bestehen eines gewissen künstlerischen Rufes zu berücksichtigen sein“. Sollte gar das Verwenden eines Künstlernamens dafür sprechen, dass dahinter ein Künstler steckt? „Auch das Führen eines Künstlernamens kann nicht als Beweis künstlerischer Tätigkeit angesehen werden, weil das Urheberrechtsgesetz, das Decknamen und Künstlerzeichen kennt (§ 12 Urheberrechtsgesetz), auch Werke des Kunstgewerbes und deren Urheber schützt“. Friedensreich Hundertwasser bleibt Künstler, die Storyville Jazzband nicht: Eine andere Möglichkeit, Kunst oder nicht Kunst zu erkennen ist die Frage nach dem Einsatz des Kunst oder Nicht -werkes: „Die freiberufliche Tätigkeit eines Künstlers wird nicht schon dadurch zu einer gewerblichen, dass das von ihm geschaffene Kunstwerk zu gewerblichen Zwecken verwendet wird“. „Tritt eine in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Musikkapelle ausschließlich in einem Bierlokal auf und bietet die dort übliche Unterhaltungsmusik, ist - auch dann, wenn die Mitglieder eine künstlerische Ausbildung erhalten haben - der den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Schluss gerechtfertigt, dass die gebotene Musik nicht der Vermittlung eines Kunstgenusses, sondern der Hebung der Stimmung der Lokalbesucher dient und daher keine künstlerische sondern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Wenn ein Werk eine künstlerische Schöpfung ist, bleibt es auch dann ein Kunstwerk, wenn es wirtschaftlichen oder Gebrauchszwecken dient. Soweit sich jedoch ein Künstler auf wirtschaftlichem Gebiet betätigt und mit typischen Gewerbebetrieben in Wettbewerb tritt, muss eingehend geprüft werden, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit oder bloß um eine solche handelt, die nicht aus dem Rahmen einer üblichen gewerblichen Tätigkeit herausfällt“. Bühnen-Artisten, also z.B. Magiern oder Akrobaten, die als Künstler gelten wollen, hält der Verwaltungsgerichtshof eine Hintertür offen, indem er andeutete, dass eine Einordnung in das Kunstfach des Schauspiels vertretbar wäre. Diese Auslegung muss der Beschwerdeführende Variété-Künstler allerdings selbst anführen. 1) Die Höchstrichter beantworten die Frage, wie lange ein Kunstzweig bestehen muss, um von ihnen als Kunstfach Anerkennung zu finden, naturgemäß nicht. Erich Félix Mautner „Die Frage jedoch, ,was ist Kunst?’ ist eine eminent philosophische und ästhetische, ihre Beantwortung sollte nicht in den Bereich der Entscheidungen von Gerichten fallen. ... Schon gar nicht sollte über solche Fragen an Hand von Strafbestimmungen entschieden werden, die nicht judizierbar sind.“ (Der Wiener „Presserichter“ Dr. Bruno Weis) Teil 3: „Musikalische Produktionen, wie die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Titel nach angeführten, die sich nach den im Akt erliegenden Unterlagen beliebig um ähnliche vermehren ließen (etwa um „Der Mädchenschleifer“, „Hiasls Fenstersturz“, „Geh nie allein in den Wald, Marie“, „Halli, hallo, heute san ma blederweise mit der Alten da“), vermitteln nicht ästhetische Erlebnisse, wie sie um der Kunst willen geschaffene und vorgetragene Kunstmusik schenkt, sondern sie appellieren mit einer kaum zu überbietenden Deutlichkeit an Instinkte der Zuhörerschaft, die auf einem ganz anderen Gebiet als dem den Menschen zur Kunst führenden Streben nach dem Schönen angesiedelt sind. Derartige „Unterhaltung“ ist nicht künstlerische Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972. Dass aber die Tätigkeit des Bf bei einem größeren Hörerkreis Anklang findet und nach Maßgabe ihres dadurch bedingten wirtschaftlichen Erfolges von an solchem Erfolg partizipierenden Institutionen mit Preisen ausgezeichnet wurde, macht sie noch keineswegs zur Kunst.“ (VwGH 7.6.1983, 82/14/323, 339, 7.6.1983, 83/14/18, 41)
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