Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner
Initiative in Folge EU-Mehrwertsteuer-Normen: Neue Rechtslage gilt auch für Vorjahre Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten
Von Alfred Abel
Der sterile Ton des Ministerialerlasses macht deutlich, dass ihn die Finanz nicht gerade mit viel Freude verkündet hat. Dabei sollte er dazu dienen, eine durch viele Jahre gesetzwidrige Situation zu bereinigen und eine einwandfreie Rechtslage wieder herzustellen. Ausgelöst wurde das durch die EU-Mehrwertsteuer-Normen, die schon früher das Vorsteuer-Unrecht bei Kleinbussen, bei Arbeitszimmern und beim Pkw-Leasing im Ausland beseitigt hatten. Die jüngste Initiative betrifft den Vorsteuerabzug bei der Geschäftsfreunde-Bewirtung.
Das Thema lässt sich in fünf Punkten umreißen:
1. Am 5. Mai 1995 trat das Strukturanpassungsgesetz 1995 in Kraft und verfügte, dass betriebliche Gästebewirtungen nur mehr zur Hälfte einkommensteuerlich absetzbar sein dürfen - und auch das nur unter der Voraussetzung, dass "die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt".
Gleichzeitig wurde die in den Konsumationskosten enthaltene Umsatzsteuer bei vorsteuerberechtigten Unternehmern zwar zugelassen, die Hälfte der Bewirtungsausgaben aber als Eigenverbrauch wieder mit Umsatzsteuer belegt; ein Vorgang, den die Praxis dadurch abkürzte, dass sie gleich von vornherein nur die halbe USt als Vorsteuer geltend machte.
Situation vor 1995
2. Nun gibt es innerhalb der EU-Gemeinschaft die sogenannte 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und aufgrund ihrer ehernen Regeln ist die Änderung von Vorsteuer-Abzugsberechtigungen durch die Mitgliedstaaten eine sensible Sache. Änderungen (insbesondere Einschränkungen) an bestehenden Vorsteuerrechten, die nach dem Beitritt eines Landes in die Gemeinschaft vorgenommen werden, dürfen nur mit Zustimmung des sogenannten EU-Mehrwertsteuer-Ausschusses oder der EU-Kommission erfolgen.
Das war weder bei den hiesigen Kleinbussen der Fall, noch beim Arbeitszimmer, noch bei der Gästebewirtung. Am 5. Mai 1995 durfte daher das am 1. 1. 1995 (EU-Beitritt Österreichs) geltende Vorsteuerrecht nicht geändert, vor allem nicht nachträglich eingeschränkt werden. Vor dem 1. 1. 1995 konnte jedoch bei der betrieblichen Gästebewirtung der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
UFS für Vorsteuerrecht
3. Anlässlich von zwei Berufungsfällen erinnerten sich die Richter des Unabhängigen Finanzsenats (der neuen II. Rechtsmittelinstanz) der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und der in ihr enthaltenen "Stand still"-Klausel und ließen es dankenswerter Weise gar nicht erst so weit kommen, die Berufungswerber zum EU-Gerichtshof nach Luxemburg zu jagen. Sie anerkannten das Vorsteuerrecht, wie es für berechtigte Unternehmer vor dem 1.1.1995 bestanden hatte. In der Wiener Himmelpfortgasse konnte man nicht umhin, diesen UFS-Richterspruch zur Kenntnis zu nehmen. Der sterile Erlass vom 17.2.2004 war die Folge.
Kein Eigenverbrauch
4. Die neue umsatzsteuerrechtliche Auffassung ändert nichts an der einkommensteuerrechtlichen 50% Kürzung beim Abzug von werblich veranlassten Bewirtungskosten. Sie lässt ungeachtet der ertragsteuerlichen Situation nunmehr den vollen Vorsteuerabzug für (anzuerkennende) Bewirtungskosten zu, auch jenen Anteil, der auf die Konsumation des einladenden (mitschmatzenden) Unternehmers entfällt.
Auch dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass das Geschäftsessen "der Werbung dient .... und so weiter". Eine Eigenverbrauchsbesteuerung muss nicht erfolgen.
Rückwirkung bis 1999
5. Die neue Rechtsauffassung gilt ab sofort und sie gilt rückwirkend. Freilich kann sie auf einfache Weise nur bei noch offenen Steuerverfahren reklamiert werden. Für weiter zurückliegende Vorjahre - zurück bis 1999 - könnte eine Aufhebung der bezüglichen USt-Bescheide beantragt werden, wie dies seinerzeit schon nach dem EuGH-Urteil zu den Kleinbussen in einem Erlass festgeschrieben wurde.
Ob eine Aufhebung alter Bescheide zustandekommt, liegt freilich im Ermessen der Behörde und die orientiert sich üblicherweise daran, ob die zurückgeforderte Vorsteuer erheblich ist oder doch eher unerheblich.
Strenge Belegprüfung
Eine versteckte Warnung im Finanzerlass vom 17.2.2004 sollte nicht überlesen werden. Am Werbezweck jener Ausgaben, deren Vorsteuern man jetzt reklamiert, und an der überwiegenden betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung darf nachweislich kein Zweifel bestehen.
Natürlich auch kein Zweifel an den ordnungsgemäß ausgestellten Restaurantbelegen, mit Geschäftszweckhinweis, Anzahl der Teilnehmer und allen Konsumationsdetails zwischen Hors d'Oeuvres und Dessert. Werden etwa Steuerprüfer angekündigt? Mancher Unternehmer könnte da nachdenklich werden.
(Wiener Zeitung, Wien, 25. März 2004)
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