

Der Paragraphenreiter 16
Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner Veranstaltungsabgaben
Sie m�chten f�r Ihre Kunden, Ihre Lieferanten oder Ihre Mitarbeiter einen spektakul�ren Event ausrichten. Welche Abgaben fallen dabei an und was ist beim Urheberrecht zu beachten?
Wenn anl�sslich �ffentlicher Veranstaltungen k�nstlerische Leistungen erbracht werden, sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten � auf die Entgeltlichkeit der Veranstaltung kommt es grunds�tzlich nicht an.
Urheberrechtliche Auflagen Urheberrechtliche Anspr�che werden weitgehend von so genannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Wo dies nicht der Fall ist (z.B. bei B�hnenwerken, etwa Musicals), muss der Veranstalter sich selbst um die urheberrechtliche Auff�hrungsbewilligung k�mmern und mit dem Urheber selbst oder einem Verwertungsberechtigten (z.B. einem Verlag) eine vertragliche Vereinbarung �ber die zu erwerbenden Rechte und die zu bezahlenden Urheberrechtsentgelte (Tantiemen) treffen. Hauptpartner der Veranstalter ist die Verwertungsgesellschaft AKM (Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger). Dort muss der Veranstalter die Veranstaltung im vorhinein anmelden (oder Daueranmeldung). Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer sind aufgrund eines Abkommens auch (kostenlose) Mitglieder des Veranstalterverbandes (VV; ehemals Konzertlokalbesitzer-Verband/KLBV, einer vereinsrechtlich organisierten Interessenvertretung aller Veranstalter) und kommen daher in den Genuss erm��igter AKM-Tarife. Mit den Wiener gastronomischen Fachgruppen hat die AKM ein eigenes Abkommen abgeschlossen, wonach f�r bestimmte Einzelveranstaltungen (z.B. 300 m2 Gesamtfl�che) noch weitergehende Erleichterungen gew�hrt werden. Veranstaltungen dieser Art sind jedenfalls auch bei der AKM anzumelden. Das Urheberrechtsgesetz (ein Bundesgesetz) kennt sehr eng umschriebene Ausnahmen im Sinne sogenannter freier Werknutzungen ohne Einwilligung der Urheber/Verwertungsberechtigten und Tantiemenpflicht, z.B. Auff�hrung eines Musikwerkes anl�sslich einer kirchlichen oder b�rgerlichen Feierlichkeit, bei der die Zuh�rer kein Entgelt bezahlen m�ssen, oder bei Wohlt�tigkeitsveranstaltungen. Achtung: Im Urheberrecht gibt es � anders als im allgemeinen Vertragsrecht � keinen Gutglaubensschutz. Verst��e gegen Urheberrechte sind auch Strafdelikte.
Vergn�gungssteuer Die Vergn�gungssteuerbeh�rde (MA 4) wird von der MA 36 von Amts wegen �ber angemeldete oder bewilligte Veranstaltungen informiert. Den Veranstalter trifft dennoch die Pflicht, steuerpflichtige Veranstaltungen anzumelden. Der Vergn�gungssteuer, einer Gemeinde-Abgabe, unterliegen bestimmte, im Gesetz taxativ aufgez�hlte �Vergn�gungen� wie z.B. bestimmte Ausstellungen, das Halten von bestimmten Spiel- und Musikapparaten, Publikumstanz, Masken- und Kost�mfeste, bestimmte Sportveranstaltungen oder Tombolas, aber auch Fernseh-Gro�projektionen und �ffentliche Videovorf�hrungen. Auf die Entgeltlichkeit der Veranstaltung kommt es grunds�tzlich nicht an. Bestimmte Veranstaltungen wie solche schulischer oder karitativer Art, Ausstellungen in Museen oder Ausstellungen der Kunst und Wissenschaft sowie Filmvorf�hrungen in Kinos sind von der Steuer befreit. Die Steuer wird auf bestimmte Arten erhoben, die jeweils gesetzlich angeordnet werden: � Sie kann vom Entgelt erhoben werden. In diesem Fall unterliegen ihr zum Beispiel auch Spenden. Die Steuer vom Entgelt betr�gt in vielen F�llen 10 % (wie etwa bei bestimmten Filmvorf�hrungen), in anderen F�llen 20 % (wie f�r Erotikfilme oder Peepshows, bei Stripteaseshows, erotischen Tanzdarbietungen). Werden anl�sslich steuerpflichtiger Veranstaltungen auch Speisen und Getr�nke verabreicht, so f�llt die Vergn�gungssteuer zus�tzlich in Form der �Konsumationsabgabe� an. Analoges gilt, wenn im Rahmen steuerpflichtiger Veranstaltungen Waren verkauft oder sonstige Leistungen erbracht werden. Berechnungsbasis ist das Entgelt (Eintrittspreis) exklusive USt. � Wird f�r eine steuerpflichtige Veranstaltung kein Entgelt verlangt, so f�llt die Vergn�gungssteuer in Form der Pauschsteuer an. Diese wird nach der Gr��e des Raumes berechnet, welcher f�r die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Der �Standard�-Steuersatz betr�gt 1,� � f�r je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfl�che, wobei aber in zahlreichen Fallen ein erh�hter (z.B. bei der Vorf�hrung erotischer Filme) oder verminderter (z.B. bei Kunsteislaufvorf�hrungen) Satz zur Anwendung gelangt. � Einer zum Teil besonders hohen Vergn�gungsbesteuerung (mit Pauschal-Steuers�tzen bis zu 1.400,� � pro Ger�t und angefangenem Kalendermonat) unterliegen Spielapparate. Einige Ger�tearten (z.B. Darts, Flipper) wurden aus der Steuerpflicht ausgenommen. Veranstaltungen, die vom Gesetz nicht ausdr�cklich genannt werden, wie z.B. Theatervorstellungen, sind nicht steuerpflichtig. Freigegeben wurden nunmehr auch Kleinveranstaltungen in Veranstaltungsst�tten, die entweder keine beh�rdliche Eignungsfeststellung nach dem Veranstaltungsgesetz ben�tigen (unter 100 Teilnehmer maximal) oder bei denen h�chstens 200 Personen aufgrund einer dahingehenden Eignungsfeststellung gleichzeitig anwesend sind. Insbesondere schreibt das Gesetz den Veranstaltern vergn�gungssteuerpflichtiger Veranstaltungen die Verwendung amtlich aufgelegter bzw. zugelassener Eintrittskarten vor. Freikarten sind entsprechend zu stempeln und zu erkl�ren, sie d�rfen f�r h�chstens 5 % der Besucher ausgegeben werden. Binnen bestimmter Frist nach der Veranstaltung ist die Steuer zu erkl�ren und zu entrichten. Der Inhaber der f�r die Veranstaltung benutzten R�umlichkeit haftet f�r die Entrichtung der Steuer mit. Auch den Verp�chter eines vergn�gungssteuerpflichtigen Betriebes trifft eine eingeschr�nkte Mithaftung.
Sportgroschen Dies ist ebenfalls eine Wien-spezifische Gemeindeabgabe, die von gegen Entgelt zug�nglichen Sportveranstaltungen in der H�he von 10 % des Entgelts eingehoben wird. Es gelten analog dem Wiener Vergn�gungssteuergesetz einige Ausnahmen. Auch bei dem Sportgroschen unterliegenden Veranstaltungen besteht die Verpflichtung, Eintrittskarten auszugeben und den Sportgroschen auf der Karte neben dem Eintrittspreis auszuweisen.
Werbeabgabe Entgeltliche Ank�ndigungen in Druck, Schrift, Bild und Ton unterliegen dieser Bundesabgabe, welche mit 1. Juni 2000 bundesweit die bisherige Gemeinde-Ank�ndigungsabgabe (und deren Pendant, die Anzeigenabgabe) abgel�st hat und nunmehr an das f�r die USt zust�ndige Betriebs-Finanzamt einzuzahlen ist (bisher MA 4). Dies gilt nicht nur f�r Ank�ndigungen, die auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen erfolgen, sondern auch f�r solche Ank�ndigungen, die zwar auf privaten Liegenschaften vorgenommen werden, jedoch von �ffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden k�nnen, sowie f�r Privatr�ume, die dem allgemeinen Zutritt (selbst wenn nur gegen Entgelt) offenstehen wie zum Beispiel Gastr�ume von Gastronomie- oder Beherbergungsbetrieben, Theater, Kinos, Vergn�gungs- und Veranstaltungsst�tten udgl. Steuerpflichtig sind insbesondere auch �Gegengesch�fte�. Von der Abgabe befreit sind u.a. eigene Ank�ndigungen des Unternehmers in oder vor seinen Betriebs- und Veranstaltungsr�umen oder an seinen Betriebsmitteln (z.B. Ank�ndigung kommender Veranstaltungen). Die Abgabe betr�gt f�r Ank�ndigungen, f�r welche ein Entgelt zu leisten ist, 5 % des Netto-Entgelts. Kostenlose Ank�ndigungen unterliegen der Abgabe nicht. Ist ein Vermittler eingeschaltet (z.B. eine Werbeagentur), so ist prim�r dieser steuerpflichtig. Die Abgabe ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten (ausgenommen Steuerbetr�ge unter 20,� �), jeweils bis zum 31. M�rz ist f�r das jeweilige Vorjahr eine Jahres-Steuererkl�rung abzugeben (ausgenommen bei Werbeleistungen unter 1.000,� �).
Gebrauchsbewilligung & Gebrauchsabgabe Wenn f�r Veranstaltungen �ffentlicher Gemeindegrund einschlie�lich des dar�ber befindlichen Luftraumes in einer Weise benutzt wird, die �ber die widmungsm��igen Zwecke dieser Fl�chen hinausgeht, so ist vorher bei der MA 36 um eine Gebrauchserlaubnis anzusuchen und der Veranstalter muss im Falle der Erteilung der Bewilligung eine Gebrauchsabgabe entrichten. Eine solche f�llt auch an, wenn Bundesstra�en aufgrund einer Bewilligung nach der StVO f�r Veranstaltungen benutzt werden. Ein von einem Veranstalter gestellter Antrag auf baupolizeiliche oder stra�enpolizeiliche Bewilligung gilt kraft Gesetzes gleichzeitig als Antrag um Gebrauchserlaubnis. Beispiele: F�r Zettelverteiler, die f�r eine Veranstaltung werben, ist pro Person und Tag eine Gebrauchsabgabe von � 5,� zu entrichten, f�r die Lautsprecherwerbung mit Fahrzeugen � 23,� je Fahrzeug und Tag, f�r die tageweise, l�ngstens vierzehnt�gige Aufstellung von nicht ortsfesten praterm��igen Volksbelustigungsst�nden wie Schie�buden, Karussellen etc. � 7,30 je Stand und Tag.
Mag. Dr. Klaus Christian V�gl, Wiener Wirtschaft, Wien, 20. Oktober 2006 |