Der Paragraphenreiter 14
Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner Bildnisschutz im Internet Werke zwischen Werbewirksamkeit und Illegalität
(ps/sn) Aus aktuellem Anlass möchten wir einen Überblick über die Verwendung von Prominenten und deren Fotos im Internet zu Werbezwecken geben. Als Beispiel sei hier die Werbekampagne von McDonalds mit dem Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel genannt. Auf Werbeplakaten wird zurzeit mit dem Konterfei von Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel geworben, der dafür allerdings keine Zustimmung und keine Genehmigung erteilt hat.
Dieser Fall gibt uns Anlass, die österreichische Rechtslage für unbefugte Veröffentlichung von Bildnissen zu Werbezwecken genauer unter die Lupe zu nehmen. Dies trifft natürlich nicht nur für Homepages im Internet, sondern ganz allgemein für jede Form der Darstellung zu. Eine Ausnahme bilden Medien, die mit den Bildnissen von Prominenten, die sie in der redaktionellen Berichterstattung verwenden, werben dürfen. Dabei wird auf Inhalte der Berichterstattung Bezug genommen und somit fällt ein besonderes öffentliches Informationsinteresse in die Waagschale. Die Grundlage für diese Regelung findet sich in § 78 UrhG, wonach Personenbildnisse nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Der Oberste Gerichtshof sieht als Musterbeispiel die Verwendung eines Bildnisses einer Person ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken als herabsetzende Bildnisveröffentlichung, dabei ist es nicht von Bedeutung, ob ein anstößiges Produkt oder ein nicht anstößiges Produkt beworben wird. Diese Ansicht wird vom Obersten Gerichtshof dadurch begründet, dass sich der Betroffene dem Verdacht aussetzt, für diese Veröffentlichung bzw. diese Werbung seine Zustimmung gegeben zu haben (siehe zum Beispiel OGH SZ 44/104).
Dabei sollte man bedenken, dass in unserem Leben Werbung zum Alltag gehört. Inzwischen ist es gang und gäbe, dass Prominente auch selbst Nutzen aus Werbeauftritten ziehen. Dem Betroffenen muss es dennoch vorbehalten bleiben, über seine Teilnahme an der Werbemaßnahme selbst zu entscheiden. Dies ergibt sich auch als Ableitung des über Artikel 10 MRK geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung. Auch wenn sich keine Nachteile für den Abgebildeten ergeben, wird in sein über § 78 Urheberrechtsgesetz abgesichertes Selbstbestimmungsrecht eingegriffen.
Dies hat allerdings keine Auswirkung auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche, diese können vor Gericht durchaus noch eingeklagt werden.
In dem für diesen Artikel als Anlassfall genommenen Werbefeldzug wären Schüssel Unterlassungs-, Beseitigungs- und Urteilsveröffentlichungsansprüche sowie ein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 87 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz als Ausgleich für die "erlittene seelische Unbill“ zugestanden. Dies würde natürlich auch jeder anderen Person, egal, ob von öffentlichem Interesse oder nicht, zustehen.
Das heißt, wenn auf einer Homepage ein Foto einer Terrasse eines Restaurants verwendet wird, auf dem Personen zu sehen sind, sind diese vorher um Einverständnis zu befragen. Ansonsten können diese Personen eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe des Entgelts fordern, das normalerweise für die Einwilligung für die Bildveröffentlichung zu bezahlen wäre. Bei Personen nichtöffentlichen Interesses ist dieser Geldwert-Bekanntheitsgrad allerdings sehr niedrig.
In der Praxis hat sich bewährt, dass bei solchen Werbeaufnahmen für Internetseiten, Personen, die sich gerade im Lokal, im Restaurant oder in diesem Geschäft aufhalten, gerne dazu bereit erklären. Man muss allerdings immer darauf achten, in welchem Lokal man ist. So ist es gerade in einer Diskothek, in einer Nachtbar oder auch in gewissen Etablissements unbedingt notwendig, die Einverständniserklärung schriftlich einzuholen, um spätere Probleme zu vermeiden. In diesen Fällen geht es gar nicht so sehr um den geldwerten Bereicherungsanspruch, sondern vielmehr, um Diskretion zu wahren. Aus Sicherheitsgründen sollte man immer, egal, ob Fotoaufnahmen oder Filmaufnahmen, egal, ob für Werbezwecke, im Internet, in Zeitung oder für Prospekte die zufällig anwesenden Personen, die im Bild sind, befragen. Durch eine schriftliche Zustimmungserklärung kann man jedes Risiko ohne Probleme ausschließen.
Im schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass die teuer bezahlten Foto- und Filmaufnahmen durch Personen, die sich dann selbst auf der Homepage oder im Inserat erkennen, per Unterlassungsklage unterbunden werden. Das hat dann zur Folge, dass alle Film-/Fotoaufnahmen neu gemacht werden müssen.
Am einfachsten umgeht man dieses Problem, indem man für Aufnahmen professionelle Darsteller oder Models verwendet bzw. die anwesenden Personen um Einwilligung bittet. Die Tiroler Unternehmensberater und die Informationstechnologen können Sie in diesen Bereichen sehr gut beraten, diese ziehen in notwendigen Fällen auch gerne juristischen Beirat zur Seite bzw. haben Musterformulare bei der Hand.
Peter Stelzhammer, Innsbruck, 27.Juni 2006 |