Der Paragraphenreiter 11
Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner Vergnügungssteuergesetz 2005 „neu“Der Wiener Landtag hat am 29.6.2005 den Gesetzesentwurf zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005 beschlossen. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1.November dieses Jahres in Kraft treten. Zur Vorgeschichte: In Entsprechung eines Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes trat die Wirtschaftskammer Wien an den Magistrat mit der Forderung heran, dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ein zeitgemäßes Gepräge zu geben, Tatbestände abzuschaffen und die Verständlichkeit der Textierung zu heben. Die Gemeinde zeigte sich unter zwei Bedingungen zum Gespräch bereit: eine Mehrzahl von Vergnügungssteuertatbeständen müsse erhalten bleiben (also keine reine Automatensteuer) und der Entwurf solle in jedem Fall aufkommensneutral sein. Vor diesem Hintergrund fanden mehrere Gesprächs- und Verhandlungsrunden statt, die zu folgenden wesentlichen Neuerungen führten: Allgemeine Steuerbefreiungen: Künftig werden vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen die in überregionalen Verkehrsmitteln wie beispielsweise Donauschiffen stattfinden, von der Steuer befreit, wenn im Gebiet der Stadt Wien nicht mehr als 20% der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt wird. Weiters von der Steuer befreit werden unentgeltliche Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einige wesentliche Änderungen finden sich auch im Bereich der Besteuerungsgrundsätze und Erhebungsformen des § 3. Positiv zu bewerten ist, dass Garderoben-, Programm- und Katalogentgelte nicht mehr besteuert werden. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung beim Verkauf von Speisen, Getränken und dgl. wird einheitlich auf 70% der Bruttonutzenbeträge festgelegt, wobei ein Bedienungsgeld bzw. neu auch ein Bedienungsgeldäquivalent von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf. Änderungen gibt es auch im Bereich der Pauschsteuer: Grundsätzlich gilt, dass für nach dem Entgelt zu versteuernden Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld eingehoben wird, die Pauschsteuer nur mehr dann zu entrichten ist, wenn dies der Steuertatbestand ausdrücklich vorsieht. Dementsprechend wird bei den Tatbeständen der Ausstellungen und der Kunstlaufvorführungen auf Eis und Rollbahnen die Pauschsteuer nicht mehr eingehoben. Der seit 1977 unveränderte Satz der Pauschsteuer wird von € 0,72 auf € 1,-- erhöht. Durch die Änderungen im Bereich des § 4 VStG wird es weitgehend zu einer Steuerfreistellung für Kinos kommen. Filmvorführungen in Kinos erfasst werden sowohl Kinos in Gebäuden, als auch „Sommer- oder Freiluft-Kinos“ werden künftig nicht mehr besteuert, wenn sie täglich stattfinden, während der Veranstaltung Rauchverbot besteht und keine Speisen und Getränke verabreicht werden. Die Vorführungen von Filmen außerhalb von Kinos und solche mit mehr als 10% sexueller Handlung bleiben weiterhin vergnügungssteuerpflichtig. Massive Änderungen finden sich vor allem im Bereich der Automatenbesteuerung. Künftig werden Fußballtische, Flipper-, Hockeyspielapparate und Dartspielapparate nicht mehr besteuert. Spielapparate mit Spielergebnisanzeige werden nunmehr generell mit € 100,--, statt bisher mit € 218,-- bzw. € 109,-- besteuert. Zu einer Reduktion kommt es auch bei den Musikautomaten, nämlich von bisher € 43,-- auf künftig € 40,--. Erhöht werden hingegen die so genannten Geldspielautomaten. Diese werden in Zukunft mit € 1.400,-- statt bisher mit € 1.308,-- besteuert. Neu in § 7 geregelt werden Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen. Durch die Einbeziehung von Table-Dance und ähnlichen erotischen Darbietungen nicht hingegen Go Go Dance sollen sämtliche erotische Aktivitäten besteuert werden. Hier kommt es auch zu einer Erhöhung der Pauschsteuer auf € 2,--. Wesentliche Änderungen bringt das neue Vergnügungssteuergesetz auch im Bereich des Publikumstanzes. Zunächst wird erstmals im Gesetz definiert, was unter Publikumstanz zu verstehen ist, nämlich die auf einer vom Veranstalter bereit gestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze im Sinne der Tanzlehrprüfungsverordnung. Es besteht demnach keine Steuerpflicht, wenn es seitens der Besucher von Konzerten bloß zu den dabei üblichen rhythmischen Bewegungen kommt. Die bisherige Befreiungsbestimmung für Kleinveranstaltungen wird durch die Bindung an den veranstaltungsrechtlich genehmigten Fassungsraum für bis 200 Teilnehmer ersetzt. Für Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmern gilt die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung und ist die Steuerbefreiung an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Pauschsteuer wird künftig € 0,50 betragen. Auch bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 9 VStG wird es zu einer Erhöhung der Pauschsteuer auf € 1,-- kommen, ebenso wie beim Besuch vom Spielbanken die Pauschsteuer auf € 0,50,-- erhöht wird. Erfreulich ist, dass der bisher steuerpflichtige Tatbestand Tombola, Glückshäfen und Juxspielungen zur Gänze ersatzlos gestrichen wurde. Beim Tatbestand Vermieten von Programmträgern (Videospiele, Videofilme) ergeben sich keine Änderungen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das neue Vergnügungssteuergesetz in vielen Bereichen Erleichterungen und Begünstigungen für unsere Unternehmer bringt. Auch die Systematik und Lesbarkeit des Gesetzes wurde verbessert. Aufgrund gesellschaftspolitischer Überlegungen kam es in Teilbereichen des Gesetzes, wie bei Geldspielautomaten sowie im Bereich der erotischen Veranstaltungen, zu Verteuerungen bzw. zur Ausdehnung bestehender Steuertatbestände. Es soll aber auch nicht übersehen werden, dass das Vergnügungssteuergesetz nach wie vor Verbesserungspotential birgt. Diesbezüglich wird sich die Wirtschaftskammer Wien auch in Zukunft für eine weitere Steuerbegünstigung ihrer Mitglieder einsetzen. (http://portal.wko.at)
|